Nicht nur Pflicht, sondern ChanceDie gesicherte Zukunft Ihrer Mitarbeiter ist die erfolgreiche Zukunft Ihres Unternehmens. Betriebliche Altersversorgung (bAV) ist nicht nur ein fester Bestandteil der Vorsorge eines Einzelnen. Vielmehr bietet sie Unternehmen die Chance, sich als attraktiver Arbeitgeber auf dem Arbeitsmarkt zu positionieren und erfahrene Mitarbeiter zu motivieren und nachhaltig zu binden.
Es ist unerlässlich, dass Sie sich als Arbeitgeber für eine zielgruppengerechte bAV-Lösung entscheiden, die den Ansprüchen der verschiedenen Mitarbeiter gerecht wird. Ob Angestellter, Arbeiter, Team- bzw. Bereichsleiter oder aber Mitglieder der Geschäftsleitung. Der Gesetzgeber bietet fünf Durchführungswege an. Je nach Unternehmensgröße, Branche und Ihrer eigenen Zielsetzung bieten Ihnen die verschiedenen Durchführungswege ideale Lösungsmöglichkeiten. Sie bestimmen den für Ihr Unternehmen optimalen Versorgungsweg, ob einzeln oder in Kombination. Alles beginnt mit dem richtigen Partner, unsere Kompetenz ist Ihr Gewinn. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung erfordert ein Netzwerk an Spezialisten und die Logistik eines leistungsstarken und erfahrenen Partners. Für die Firma Janus beginnt die betriebliche Altersversorgung mit der fundierten Analyse der möglichen Durchführungswege in Ihrem Unternehmen. Danach finden wir gemeinsam die für Sie optimale Lösung. Zusätzlich übernehmen wir die Erstellung von Versorgungsordnungen und auf Wunsch die Beratung Ihrer Mitarbeiter. Vorteile für den Arbeitgeber
- Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen
- Rechtssicherheit und Haftungsminimierung
- Outsourcing der Arbeitnehmerberatung
- Senkung der Lohnnebenkosten
- Erhöhung der eigenen Attraktivität
- Motivation, Bindung der Arbeitnehmer
- Verbesserung der Wettbewerbssituation
Unsere Leistungen fü den AG
- Übernahme der kompletten Informationspflicht des Arbeitgebers
- Aufklärung aller Mitarbeiter, die einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung haben
- Schriftliche Erstellung einer Versorgungsordnung
- Schriftliche Dokumentation zur Aufbewahrung in der Personalakte
- Auswahl eines Produktpartners, der Vertragsübertragungen durchführen kann
- Auswahl eines Produktpartners, der über eine exzellente Finanzstärke verfügt
- Auswahl eines passenden und rückgedeckten Durchführungsweg für den Arbeitgeber
- Durch die richtige Gestaltung des Versorgungswerkes wird die Anpassungsprüfungspflicht vollständig ausgeschlossen
- Haftung aufgrund des sogenannten Verschaffungsanspruch
- Haftung aus der sogenannten Übernahmeverpflichtung
- Risiko der Erfüllungshaftung
- Risiko aufgrund der Anpassungsprüfungspflicht
- Haftung aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz
Rechtliche Grundlage der bAV
Verschaffungsanspruch (§ 1a BetrAVG) - Jeder Arbeitnehmer hat seit dem 01.01.2002 einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Durchführung einer bAV durch Entgeltumwandlung
- Die Durchführung des Anspruchs soll durch eine Vereinbarung geregelt werden
- Die Vorgaben des einschlägigen Tarifrechts sind ggf. zu beachten
Unsere Leistung: - Aufklärung aller Mitarbeiter, die einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung haben
- Schriftliche Dokumentation zur Aufbewahrung in der Personalakte
- Übernahme der kompletten Informationspflicht des Arbeitgebers
Nach Meinung von Experten reicht es nicht aus, dass der Arbeitgeber auf die Möglichkeit einer Entgeltumwandlung hinweist. Der AG kommt seiner Informationspflicht erst ausreichend nach wenn er ganzheitlich über die wesentlichen Vertragsbedingungen und Rechtsgrundlagen aufklärt. Übernahmepflicht (§ 4 BetrAVG) - Seit dem 01.01.2005 kann jeder Arbeitnehmer die Übernahme bzw. Fortführung seiner bestehenden Direktversicherung, Pensionskasse oder seines Pensionsfonds bei einem Arbeitgeberwechsel verlangen
- Der Arbeitgeber muss daher einen Rahmen schaffen, der dies ermöglicht
Unsere Leistung: - Auswahl eines Produktpartners, der Vertragsübertragungen durchführen kann
Anpassungsprüfungspflicht (§ 16 BetrAVG) - Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, alle 3 Jahre eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten zu prüfen. Hierbei wird die wirtschaftliche Lage berücksichtigt
- Die Renten müssen gemäß der Inflationsrate und der allgemeinen Lohnsteigerung erhöht werden
- Kann der externe Versorgungsträger diese Anpassung nicht leisten, so greift wiederum die Erfüllungshaftung gemäß § 1 BetrAVG
- Das Risiko der Anpassungsprüfungspflicht kann bei entsprechender Gestaltung des Versorgungsmodells ausgeschlossen werden
Unsere Leistung: - Durch die richtige Gestaltung des Versorgungswerkes wird die Anpassungsprüfungspflicht vollständig ausgeschlossen
Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG und AGG)
- Einem Arbeitgeber ist es nicht erlaubt, einzelne Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund von begünstigenden Regeln auszuschließen und/oder schlechter zu stellen
- Ein Verstoß ist immer dann gegeben, wenn einzelne Arbeitnehmer willkürlich von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden oder wenn eine diskriminierende Unterscheidung vorgenommen wird
Folgen für Unternehmen - Mögliche Regressansprüche von Arbeitnehmern werden i.d.R immer im strittigen Verfahren vor dem Arbeitsgericht entschieden
- Mündliche Zusagen und nicht schriftlich dokumentierte Vorgänge sind meist nur sehr schwer zu belegen
- Das Arbeitsgericht prüft dabei u.a. Folgende Sachverhalte:
- Wurde eine Entgeltumwandlung zugelassen? - Wurden ggf. die einschlägigen tariflichen Vorgaben beachtet? - Sind alle notwendigen Informationen den Arbeitnehmern zugänglich gemacht worden? - Sind alle Arbeitnehmer nachweislich gleich behandelt worden?
Sicherheitsstrategie Janus fü AG
Sicherheitsstrategie zur Vermeidung von bAV-Haftungsrisiken - Auslagerung der gesamten bAV
- bAV Partner sollte unabhängig und nicht konzerngebunden sein
- Auswahl der Durchführungswege
- Festlegung auf bestimmte Anbieter
- Einzelberatung jedes Arbeitnehmers
- Erstellung einer Versorgungsordnung
- Erstellung einer Besserstellungserklärung für den AG
- Dokumentation
Vorteile fü den Arbeitnehmer - Schließung der Versorgungslücke im Alter
- Minderung der Sozialversicherungspflicht
- Reduzierung der Steuerlast
- Attraktive Rendite durch sparen aus dem Brutto
- Hartz IV-Sicherheit
- Existenzsicherung bei Berufsunfähigkeit
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