02.09.2024

Tierhalterhaftung hat Grenzen

Eine Tierhalterhaftungsversicherung ist wichtig. Aber bei eigenem Verschulden kann die Leistung verwehrt werden. 

Entsprechend urteilte das Landgericht Köln. Im verhandelten Fall ging es um die Halterin eines Hundes, die sich verletzte, als sie von einem Hund umgerannt wurde, der von ihrem Hund beim Spielen verfolgt wurde.  Zwar habe die Halterin des anderen Hundes grundsätzlich für die sogenannte typische Tiergefahr einzustehen, die sich auch verwirkliche, wenn ein Hund einen Menschen umrenne. Jedoch müsse sich die Klägerin die Tiergefahr ihres eigenen Hundes als auch ein eigenes Verschulden anrechnen lassen. In der konkreten Situation habe das eigene Tier bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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