23.09.2024

Streit um Leistung bei Wasserschaden

Gerade bei Schäden, die einen versicherten Gegenstand nicht völlig zerstört haben, kommt es immer wieder zu Streit zwischen Versicherung und Versichertem. 

Mit einem solchen Fall hat sich das Landgericht Lübeck auseinandergesetzt. Dabei ging es um einen Wasserschaden durch eine angebohrte Wasserleitung, der einen Parkettboden teilweise beschädigt hatte. 

Die Wohngebäudeversicherung wollte nur für einen Teil-Austausch der beschädigten Flächen zahlen. Nach Anhörung eines Sachverständigen entschied da Gericht, dass die Versicherung den gesamten Parkettboden ersetzen muss. Ein Teil-Austausch falle aus, weil dieselbe Parkettsorte nicht mehr erhältlich sei und mit unterschiedlichen Parkettsorten nicht hinnehmbare optische Brüche verblieben. Bei nur teilweise beschädigten Sachen richtet sich der Umfang der Regulierungspflicht nach Erforderlichkeit und Zumutbarkeit.