Mutterschutz auch bei Fehlgeburten
Durch eine Änderung des Mutterschutzgesetzes gelten bald Mutterschutzfristen auch bei Fehlgeburten.
Nach der Entbindung gilt für Mütter eine achtwöchige Schutzfrist, in der sie nicht arbeiten dürfen. Frauen, die ihr Kind vor der 24. Schwangerschaftswoche durch eine Fehlgeburt verloren haben, stand dieser Mutterschutz nach bisheriger Rechtslage nicht zu.
Die Neuregelung sieht bei Fehlgeburten einen Mutterschutz ab der 13. Schwangerschaftswoche vor. Dieser ist hinsichtlich der Dauer der Schutzfrist gestaffelt und beträgt ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zu zwei Wochen, ab der 17. bis zu sechs Wochen und ab der 20. bis zu acht Wochen. Das Gesetz tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.