Grenzen des schulischen Unfallversicherungsschutzes
Wer bei der Vorbereitung eines schulischen Referates im privaten Raum verunglückt, kann nicht auf die gesetzliche Unfallversicherung hoffen.
Ein entsprechender Fall wurde vor dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt verhandelt. Ein Schüler war vor dem Beginn der Schule mit dem Moped schwer verunglückt, als er noch eine Sonnenblume von einem Feld pflücken wollte, die als Anschauungsobjekt für ein Referat dienen sollte. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnt eine Kostenübernahme ab. Das LSG sah das auch so. Das Holen der Sonnenblume falle nicht in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule. Insbesondere sei der Schüler nicht von seiner Lehrerin aufgefordert worden, zu seiner Präsentation eine Sonnenblume mitzubringen. Die Vorbereitung des Vortrags falle – wie jede Hausarbeit – in den Verantwortungsbereich des Schülers bzw. seiner Eltern.
Haben Sie schon einmal über den Abschluss einer privaten Unfallversicherung nachgedacht? Wir beraten Sie dazu gerne.