Rentenkürzungsklausel in Riester-Verträgen gekippt
Eine Klausel, die Versicherern erlaubt, Riester-Renten nachträglich zu kürzen, ist unwirksam. Wer Renten senke, muss sie bei besserer Lage auch wieder erhöhen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine umstrittene Klausel in fondsgebundenen Riester-Rentenverträgen für unwirksam erklärt. Demnach dürfen Versicherer die monatliche Rente nicht einseitig herabsetzen, ohne im Gegenzug bei verbesserter Rendite oder Lebenserwartung eine Wiederherstellung der ursprünglichen Leistung zu garantieren. Das sogenannte „Symmetriegebot“ verlange, dass Versicherte auch von positiven Entwicklungen profitieren, so der BGH.
Die beanstandete Klausel ermöglichte es Versicherern, den Rentenfaktor bei sinkender Rendite oder steigender Lebenserwartung zu senken – ohne Verpflichtung, ihn bei späterer Besserung wieder anzuheben. Der BGH sah darin eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten. Eine bloße Überschussbeteiligung oder freiwillige Anpassungen reichten nicht aus, um die Benachteiligung auszugleichen.
Riester-Sparer können sich auf die Entscheidung berufen, wenn ihre Rente einseitig gekürzt wurde. Versicherer müssen künftig sicherstellen, dass Anpassungen in beide Richtungen möglich sind.
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