Keine Begünstigung für nichteheliche Lebensgemeinschaften bei der Erbschaftsteuer
Partner, die nicht verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, sollen weiterhin nicht in den Genuss der steuerlichen Vorteile der Steuerklasse I kommen.
Die Bundesregierung sieht dafür keine verfassungsrechtliche Verpflichtung und hält am bisherigen System fest. Nach aktuellem Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht profitieren Ehepartner, eingetragene Lebenspartner sowie Kinder und Enkel von erheblichen steuerlichen Begünstigungen. Sie fallen in die günstige Steuerklasse I, die hohe Freibeträge und niedrigere Steuersätze vorsieht. Die Bundesregierung hat nun klargestellt, dass sie keine Gründe sieht, auch Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften in diese Steuerklasse aufzunehmen.
Die Regierung begründet ihre Haltung damit, dass eine Gleichbehandlung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Ehen oder eingetragenen Lebenspartnerschaften verfassungsrechtlich nicht geboten sei. Die bestehenden Regelungen erfüllten die Anforderungen, die sich aus dem Grundgesetz und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergäben. Demnach sind die aktuellen steuerlichen Begünstigungen für Vermögensübertragungen innerhalb der Kernfamilie ausreichend und angemessen.
Die steuerliche Planung bei Erbschaften und Schenkungen hängt damit weiterhin stark vom Familienstand abhängt. Unverheiratete Paare, die gemeinsam wirtschaften oder sich gegenseitig absichern wollen, sollten sich dieser Unterschiede bewusst sein und gegebenenfalls rechtzeitig Vorsorge treffen – etwa durch Testament, Erbvertrag oder den Abschluss von Versicherungen, die im Todesfall finanzielle Sicherheit bieten. Ohne solche Maßnahmen können im Erbfall deutlich höhere Steuerbelastungen anfallen als bei verheirateten Paaren.


