Anwälte müssen Mandanten bei verschlechterten Erfolgsaussichten konkret warnen
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Anwälte ihre Mandanten – auch bei bestehendem Rechtsschutz – aktiv und detailliert über verschlechterte Erfolgsaussichten einer Klage informieren müssen.
Die Aufklärung muss dabei so detailliert sein, dass Mandanten eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen können. Ein bloßer Hinweis darauf, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten unabhängig vom Ausgang übernehme, reicht nicht aus und kann ein Haftungsrisiko für die Kanzlei darstellen.
In dem verhandelten Fall vertrat eine Kanzlei eine Mandantin in einem Schadensersatzprozess, in dem Verjährung drohte. Die Rechtsschutzversicherung hatte bereits Deckungszusage erteilt. Im Laufe des Verfahrens fällten jedoch mehrere Gerichte Urteile, die eine Verjährung bestätigten. Die Kanzlei wies ihre Mandantin zwar auf diese Rechtsprechung hin, beschränkte sich jedoch darauf, zu erwähnen, dass der zuständige BGH-Senat noch nicht entschieden habe und die Versicherung die Kosten in jedem Fall trage. Die Mandantin entschied sich für die Fortführung der Klage, die schließlich abgewiesen wurde.
Die Rechtsschutzversicherung verlangte daraufhin von der Kanzlei die Rückerstattung der Anwaltsgebühren, da diese ihre Beratungspflichten verletzt habe. Der BGH gab der Versicherung Recht und stellte fest, dass die Kanzlei ihre Mandantin nicht hinreichend über die veränderte Ausgangslage informiert habe. Ziel der anwaltlichen Beratung sei es, Mandanten verständlich über das Risiko einer Klage aufzuklären, damit diese eine sachgerechte Entscheidung treffen könnten. Diese Pflicht bestehe bereits, sobald sich die Erfolgsaussichten verschlechtern – nicht erst, wenn die Klage aussichtslos sei.
Diese Aufklärungspflicht gelte sowohl für rechtsschutzversicherte als auch für nicht versicherte Mandanten. Ein Rechtsstreit berge nicht nur finanzielle Risiken, sondern erfordere auch Zeit und Aufmerksamkeit und könne die Beziehung zum Prozessgegner belasten. Der bloße Hinweis auf die Kostendeckung durch die Rechtsschutzversicherung sei daher nicht ausreichend.


