09.06.2026

Kein Schadensersatz nach Sturz über Straßenabsperrung

Ein Radfahrer verunglückte auf seinem täglichen Arbeitsweg, als er im Dunkeln über eine quer zur Durchfahrt aufgestellte Absperrbake stürzte und sich dabei lebensgefährlich verletzte. 

Trotz funktionierendem Fahrradlicht erkannte der Radfahrer die Bake zu spät. Die Unfallversicherung des Radfahrers forderte Schadensersatz von der Stadt mit der Begründung, die Absperrung sei im Dunkeln nicht ausreichend erkennbar gewesen. Das Landgericht Lübeck wies die Klage jedoch ab. Das Gericht stellte fest, dass die Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Die Absperrbake war auf beiden Seiten mit reflektierendem Material versehen und entsprach damit den geltenden Sicherheitsvorschriften.

Nach den gesetzlichen Vorgaben muss, wer eine Gefahrenquelle schafft – wie das Aufstellen einer Absperrung –, Vorkehrungen zum Schutz der Allgemeinheit treffen. Eine absolute Sicherheit kann dabei jedoch nicht verlangt werden. Wenn die Gefahr, wie in diesem Fall, erkennbar ist, liegt die Verantwortung regelmäßig beim Einzelnen.

Für Verbraucher:innen ist dieser Fall besonders im Kontext von Unfall- und Haftpflichtversicherungen relevant. Er zeigt, dass selbst bei Unfällen mit schweren Folgen nicht automatisch ein Anspruch auf Schadensersatz besteht, wenn die Verantwortlichen ihre Verkehrssicherungspflichten erfüllt haben. Versicherte sollten daher prüfen, ob ihre private Unfallversicherung auch dann leistet, wenn keine Dritten haften. Gleichzeitig unterstreicht der Fall die Bedeutung einer ausreichenden Absicherung, da im Schadensfall nicht immer eine Entschädigung durch Dritte zu erwarten ist.