Verkehrssicherungspflicht im Supermarkt
Ein Supermarkt muss keine zusätzliche Absicherung für elektronische Palettenhubwagen im Kundenbereich vornehmen.
Die Klage einer gestürzten Kundin auf Schadensersatz hat das Landgericht Köln abgewiesen. Im verhandelten Fall ging es um eine Kundin, die in einem Supermarkt über die Zinken einer elektronischen Ameise stolperte und sich dabei verletzte. Die Frau hatte Schmerzensgeld und Schadensersatz gefordert, da sie der Ansicht war, der Supermarkt habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem er den Palettenhubwagen nicht ausreichend abgesichert habe. Laut Gericht besteht für Supermärkte keine generelle Pflicht, Palettenhubwagen während der Öffnungszeiten besonders abzusichern. Solche Geräte seien im Kundenbereich üblich und für aufmerksame Besucher gut sichtbar. Die Gefahr des Stolperns über die Zinken sei gering und erfordere keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen wie Absperrungen oder Warnsignale. Zudem müssten Kunden in Supermärkten generell mit Hindernissen wie Einkaufswagen, anderen Kunden oder Paletten rechnen. Ein verständiger Besucher bewege sich daher nicht rückwärts in den Gang zurück, ohne sich vorher umzuschauen.
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